Was die Aufsichtsbehörden vorgeben
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Niedersachsen beschreiben im Ratgeber Mutterschutz Ambulante und stationäre Pflege (Stand 11/2020) die typischen Grenzen. Andere Länder verfahren ähnlich; maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.
| Tätigkeit | Nach dem Ratgeber |
|---|---|
| Umgang mit benutzten Kanülen, Skalpellen, spitzen Instrumenten | nicht zulässig, Handschuhe reichen nicht |
| Kapillare Blutentnahme mit Sicherheitslanzette | zulässig |
| Aufräumen, Reinigen, Desinfizieren benutzter Instrumente, unreine Seite der Sterilisation | nicht zulässig |
| Kontakt mit Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen | mit Handschuhen, Schutzbrille, Mundschutz, Schürze möglich |
| Betreuung von Patienten mit Influenza oder Noroviren | nicht zulässig; bei Ausbrüchen befristetes Verbot |
| Röteln ohne Immunschutz bis zur 20. Woche, Toxoplasma | unverantwortbare Gefährdung |
| Notfallsituationen | nicht zulässig |
| Desinfektionsmittel mit Gefahrstoffen | nur bei eingehaltenen Grenzwerten, mit geeigneten Handschuhen |
Heben, Lagern, Stehen
Das Bewegen von Patientinnen und Patienten überschreitet die Grenzen aus § 11 Abs. 5 MuSchG schnell: regelmäßig nicht mehr als 5 kg, gelegentlich nicht mehr als 10 kg von Hand. Mit Hilfsmitteln wie Lifter oder Gleitmatte darf die Belastung nicht größer sein. Nach dem fünften Monat ist überwiegend bewegungsarmes Stehen über vier Stunden täglich verboten, ebenso häufiges Bücken und Strecken. Lagern und Mobilisieren übernimmt deshalb in der Regel eine Kollegin.
Dienstplan: Nacht, Wochenende, lange Schichten
Die Arbeitszeitgrenzen des Mutterschutzgesetzes treffen die Pflege besonders: keine Nachtdienste, Spätdienst nur bis 20 Uhr oder mit Genehmigung bis 22 Uhr, höchstens 8,5 Stunden am Tag, Wochenenddienste nur mit ausdrücklicher Erklärung und Ersatzruhetag. Der Arbeitszeit-Prüfer zeigt in einer Minute, ob Ihr Dienstplan passt. Für den Spätdienst bis 22 Uhr brauchen Sie einen Antrag nach § 28 MuSchG (Nachtarbeit).
Was in der Pflege oft möglich bleibt
Je nach Beurteilung bleiben Aufgaben ohne Infektions- und Hebebelastung, etwa Dokumentation, Pflegeplanung, Beratung von Angehörigen, Einarbeitung neuer Kolleginnen oder Qualitätsmanagement. Je früher Sie diese Aufgaben festlegen, desto seltener ist ein vollständiges Beschäftigungsverbot nötig. Ist es doch nötig, zahlen Sie Mutterschutzlohn, den die Krankenkasse über U2 vollständig erstattet (Beschäftigungsverbot).
Ablauf für die Pflegedienstleitung
- Gefährdende Tätigkeiten sofort aussetzen (§ 10 Abs. 3 MuSchG), Dienstplan anpassen.
- Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, unverzüglich.
- Gefährdungsbeurteilung für ihren Arbeitsplatz, mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Schutzmaßnahmen festlegen und mitteilen, Gespräch anbieten, alles dokumentieren.
- Lohnbüro einbinden: Mutterschutzlohn bei Verbot, später Zuschuss in der Schutzfrist.
Für die Schritte 2 und 5 und das Gespräch gibt es das Meldepaket mit der Branche „Pflege“: ausgefüllte Mitteilung für Ihre Behörde, Hinweise zu Spät- und Wochenenddiensten aus Ihren Angaben, U2-Rechenblatt, Gesprächsangebot und Schreiben an die Pflegekraft. Angaben eintragen, meist nach wenigen Minuten fertig.
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Häufige Fragen
Darf eine schwangere Pflegekraft Blut abnehmen?
Nach dem Ratgeber der Gewerbeaufsicht Niedersachsen nicht mit Kanülen, weil Handschuhe gegen Stichverletzungen nicht schützen. Kapillare Blutentnahmen mit Sicherheitslanzetten sind dort ausdrücklich erlaubt. Auch das Aufräumen und Reinigen benutzter Instrumente ist nicht zulässig.
Darf sie im ambulanten Dienst noch Auto fahren?
Das hängt von der Gesamtbelastung ab. Der Ratgeber nennt als Kriterien unter anderem die Konstitution der Frau, höchstens 200 km am Tag, die Zahl der Patientenbesuche, häufiges Ein- und Aussteigen, das Tragen schwerer Gerätschaften, Witterung und Alleinarbeit. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung.
Was passiert bei einem Grippe- oder Noro-Ausbruch?
Erkrankte darf eine Schwangere nicht betreuen. Bei einem Ausbruch in der stationären Pflege nennt der Ratgeber ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Influenza bis zum 10. Tag und bei Noroviren bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall.