Zum Inhalt springen
Mutterschutz Arbeitgeber

Mutterschutz in der Pflege

In der Pflege muss sich der Arbeitsalltag einer schwangeren Pflegekraft meist deutlich ändern: kein Umgang mit benutzten Kanülen und Skalpellen, keine Notfälle, kein schweres Heben ohne Hilfsmittel, keine Nachtdienste. Was bleibt, legen Sie mit der Gefährdungsbeurteilung fest.

Stand: 3. Oktober 2026

Meldepaket erstellen

Festpreis ab 39,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, fertig in etwa 15 Minuten

Was die Aufsichtsbehörden vorgeben

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Niedersachsen beschreiben im Ratgeber Mutterschutz Ambulante und stationäre Pflege (Stand 11/2020) die typischen Grenzen. Andere Länder verfahren ähnlich; maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Tätigkeit Nach dem Ratgeber
Umgang mit benutzten Kanülen, Skalpellen, spitzen Instrumenten nicht zulässig, Handschuhe reichen nicht
Kapillare Blutentnahme mit Sicherheitslanzette zulässig
Aufräumen, Reinigen, Desinfizieren benutzter Instrumente, unreine Seite der Sterilisation nicht zulässig
Kontakt mit Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen mit Handschuhen, Schutzbrille, Mundschutz, Schürze möglich
Betreuung von Patienten mit Influenza oder Noroviren nicht zulässig; bei Ausbrüchen befristetes Verbot
Röteln ohne Immunschutz bis zur 20. Woche, Toxoplasma unverantwortbare Gefährdung
Notfallsituationen nicht zulässig
Desinfektionsmittel mit Gefahrstoffen nur bei eingehaltenen Grenzwerten, mit geeigneten Handschuhen

Heben, Lagern, Stehen

Das Bewegen von Patientinnen und Patienten überschreitet die Grenzen aus § 11 Abs. 5 MuSchG schnell: regelmäßig nicht mehr als 5 kg, gelegentlich nicht mehr als 10 kg von Hand. Mit Hilfsmitteln wie Lifter oder Gleitmatte darf die Belastung nicht größer sein. Nach dem fünften Monat ist überwiegend bewegungsarmes Stehen über vier Stunden täglich verboten, ebenso häufiges Bücken und Strecken. Lagern und Mobilisieren übernimmt deshalb in der Regel eine Kollegin.

Dienstplan: Nacht, Wochenende, lange Schichten

Die Arbeitszeitgrenzen des Mutterschutzgesetzes treffen die Pflege besonders: keine Nachtdienste, Spätdienst nur bis 20 Uhr oder mit Genehmigung bis 22 Uhr, höchstens 8,5 Stunden am Tag, Wochenenddienste nur mit ausdrücklicher Erklärung und Ersatzruhetag. Der Arbeitszeit-Prüfer zeigt in einer Minute, ob Ihr Dienstplan passt. Für den Spätdienst bis 22 Uhr brauchen Sie einen Antrag nach § 28 MuSchG (Nachtarbeit).

Was in der Pflege oft möglich bleibt

Je nach Beurteilung bleiben Aufgaben ohne Infektions- und Hebebelastung, etwa Dokumentation, Pflegeplanung, Beratung von Angehörigen, Einarbeitung neuer Kolleginnen oder Qualitätsmanagement. Je früher Sie diese Aufgaben festlegen, desto seltener ist ein vollständiges Beschäftigungsverbot nötig. Ist es doch nötig, zahlen Sie Mutterschutzlohn, den die Krankenkasse über U2 vollständig erstattet (Beschäftigungsverbot).

Ablauf für die Pflegedienstleitung

  1. Gefährdende Tätigkeiten sofort aussetzen (§ 10 Abs. 3 MuSchG), Dienstplan anpassen.
  2. Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, unverzüglich.
  3. Gefährdungsbeurteilung für ihren Arbeitsplatz, mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  4. Schutzmaßnahmen festlegen und mitteilen, Gespräch anbieten, alles dokumentieren.
  5. Lohnbüro einbinden: Mutterschutzlohn bei Verbot, später Zuschuss in der Schutzfrist.

Für die Schritte 2 und 5 und das Gespräch gibt es das Meldepaket mit der Branche „Pflege“: ausgefüllte Mitteilung für Ihre Behörde, Hinweise zu Spät- und Wochenenddiensten aus Ihren Angaben, U2-Rechenblatt, Gesprächsangebot und Schreiben an die Pflegekraft. Angaben eintragen, meist nach wenigen Minuten fertig.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Darf eine schwangere Pflegekraft Blut abnehmen?

Nach dem Ratgeber der Gewerbeaufsicht Niedersachsen nicht mit Kanülen, weil Handschuhe gegen Stichverletzungen nicht schützen. Kapillare Blutentnahmen mit Sicherheitslanzetten sind dort ausdrücklich erlaubt. Auch das Aufräumen und Reinigen benutzter Instrumente ist nicht zulässig.

Darf sie im ambulanten Dienst noch Auto fahren?

Das hängt von der Gesamtbelastung ab. Der Ratgeber nennt als Kriterien unter anderem die Konstitution der Frau, höchstens 200 km am Tag, die Zahl der Patientenbesuche, häufiges Ein- und Aussteigen, das Tragen schwerer Gerätschaften, Witterung und Alleinarbeit. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung.

Was passiert bei einem Grippe- oder Noro-Ausbruch?

Erkrankte darf eine Schwangere nicht betreuen. Bei einem Ausbruch in der stationären Pflege nennt der Ratgeber ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Influenza bis zum 10. Tag und bei Noroviren bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall.