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Mutterschutz Arbeitgeber

Aufsichtsbehörden für den Mutterschutz in den Ländern

Die Mitteilung nach § 27 MuSchG geht an die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem die Frau arbeitet. Welche Behörde das ist, legt jedes Land selbst fest. Am schnellsten finden Sie die Stelle über die Postleitzahl des Arbeitsplatzes.

Stand: 3. Oktober 2026

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Wer Aufsichtsbehörde ist

Das Mutterschutzgesetz überlässt die Aufsicht den Ländern. Nach § 29 Abs. 1 MuSchG ist Aufsichtsbehörde die Behörde, die das jeweilige Landesrecht dafür bestimmt. Deshalb heißt die Stelle in jedem Land anders. Niedersachsen und Bayern haben Gewerbeaufsichtsämter, Nordrhein-Westfalen die Arbeitsschutzdezernate seiner Bezirksregierungen, Baden-Württemberg und Hessen ihre Regierungspräsidien. Sieben Länder haben die Aufgabe einem Landesamt mit einer Abteilung für Arbeitsschutz übertragen.

Maßgeblich ist der Ort, an dem die Frau arbeitet. Hat Ihr Betrieb Standorte in mehreren Ländern, geht die Mitteilung an die Behörde des jeweiligen Arbeitsorts.

Was § 27 MuSchG verlangt

Teilt Ihnen eine Beschäftigte mit, dass sie schwanger ist oder stillt, benachrichtigen Sie die Aufsichtsbehörde unverzüglich (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Für das Stillen entfällt das, wenn Sie die Schwangerschaft bereits gemeldet haben. Eine Benachrichtigung ist außerdem nötig, wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigen wollen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG). Weitere Angaben, etwa zu Art und Umfang der Beschäftigung, zum Entgelt und zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, kann die Behörde nach § 27 Abs. 2 MuSchG anfordern.

Welche Angaben in die Mitteilung gehören, steht auf der Seite Mutterschutz-Meldung.

So finden Sie die zuständige Stelle

Geben Sie oben die Postleitzahl des Arbeitsplatzes ein. Der Finder ordnet sie über Gemeinde und Kreis der richtigen Stelle zu, auch dort, wo ein Kreis zwischen zwei Ämtern aufgeteilt ist. Für Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es eigene Seiten mit allen Anschriften, dem Meldeweg und den Eigenheiten des Landes. Die Stellen der übrigen Länder stehen weiter unten, jeweils mit der offiziellen Seite des Landes als Quelle.

Direkt zum Land: Baden-Württemberg · Bayern · Berlin · Brandenburg · Bremen · Hamburg · Hessen · Mecklenburg-Vorpommern · Niedersachsen · Nordrhein-Westfalen · Rheinland-Pfalz · Saarland · Sachsen · Sachsen-Anhalt · Schleswig-Holstein · Thüringen

Baden-Württemberg

Die Fachgruppen Mutterschutz der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen nehmen die Benachrichtigung entgegen, jede für ihren Regierungsbezirk. Das Land hat dafür ein PDF-Formular (Stand 4/2026) und ein Onlineformular bei service-bw.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Meldung an das Regierungspräsidium

Bayern

In Bayern hat jede der sieben Regierungen ein Gewerbeaufsichtsamt, das für ihren Regierungsbezirk zuständig ist. Die Mitteilung geht laut BayernPortal nur online.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Gewerbeaufsicht Bayern

Berlin

Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) für ganz Berlin. Es gibt ein ausfüllbares PDF (Stand 04/2022), aber keinen eigenen Online-Dienst.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Benachrichtigung in Berlin

Brandenburg

Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) mit seiner Abteilung Arbeitsschutz in Potsdam. Die Mitteilung geht formlos per Brief oder E-Mail, ein Online-Dienst steht ebenfalls bereit.

Online-Dienst: zum Dienst

Offizielle Seite des Landes: lavg.brandenburg.de

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 57
14478 Potsdam

Telefon 0331 8683-444 · E-Mail arbeitsschutz.office [at] lavg [punkt] brandenburg [punkt] de

Zuständig für das ganze Land.

Quelle: https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/arbeitsschutz/formulare/mutterschutz/, Stand: 01.10.2026

Bremen

Zuständig ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, für Bremen und Bremerhaven. Das Land bietet ein ausfüllbares Formular an.

Formular: Formular des Landes

Online-Dienst: zum Dienst

Offizielle Seite des Landes: www.gewerbeaufsicht.bremen.de

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Arbeits- und Immissionsschutzbehörde, Sozialer Arbeitsschutz
Parkstraße 58-60
28209 Bremen

Telefon 0421 361-6260 · E-Mail office [at] gewerbeaufsicht [punkt] bremen [punkt] de

Zuständig für das ganze Land.

Quelle: https://www.gewerbeaufsicht.bremen.de/arbeitsschutz/sozialer-arbeitsschutz/mutterschutz-1775, Stand: 01.10.2026

Hamburg

Zuständig ist die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht im Amt für Verbraucherschutz für ganz Hamburg. Das PDF-Formular (Stand 01/2025) fragt den Entbindungstermin nicht ab; online geht es über das HamburgGateway mit Unternehmenskonto.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Mitteilung in Hamburg

Hessen

Zuständig sind die Arbeitsschutzabteilungen der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel mit sechs Standorten. Hessen hat ein PDF-Formular (Stand 21.06.2024) und eine Online-Anzeige ohne Registrierung.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Mutterschutz-Anzeige in Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Zuständig ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Abteilung Arbeitsschutz, mit Standorten in Rostock, Schwerin, Stralsund und Neubrandenburg. Das Land bietet ein ausfüllbares Formular an.

Formular: Formular des Landes

Online-Dienst: zum Dienst

Offizielle Seite des Landes: www.lagus.mv-regierung.de

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)

Abteilung Arbeitsschutz, Standort Rostock
Blücherstraße 1
18055 Rostock

Telefon 0385 588-59952 · E-Mail arbeitsschutz.rostock [at] lagus [punkt] mv-regierung [punkt] de

Zuständig für die kreisfreie Stadt Rostock und den Landkreis Rostock.

Quelle: https://www.lagus.mv-regierung.de/Arbeitsschutz/Standorte-und-Kontakt/, Stand: 01.10.2026

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)

Abteilung Arbeitsschutz, Standort Schwerin
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin

Telefon 0385 588-59962 · E-Mail arbeitsschutz.schwerin [at] lagus [punkt] mv-regierung [punkt] de

Zuständig für die kreisfreie Stadt Schwerin und die Landkreise Ludwigslust-Parchim und Nordwestmecklenburg.

Quelle: https://www.lagus.mv-regierung.de/Arbeitsschutz/Standorte-und-Kontakt/, Stand: 01.10.2026

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)

Abteilung Arbeitsschutz, Standort Stralsund
Frankendamm 17
18439 Stralsund

Telefon 0385 588-59982 · E-Mail arbeitsschutz.stralsund [at] lagus [punkt] mv-regierung [punkt] de

Zuständig für die Landkreise Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen.

Quelle: https://www.lagus.mv-regierung.de/Arbeitsschutz/Standorte-und-Kontakt/, Stand: 01.10.2026

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)

Abteilung Arbeitsschutz, Standort Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg

Telefon 0385 588-59972 · E-Mail arbeitsschutz.neubrandenburg [at] lagus [punkt] mv-regierung [punkt] de

Zuständig für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

Dazu 58 Gemeinden aus einem Nachbarkreis, unter anderem Ahlbeck, Alt Tellin, Altwarp, Altwigshagen, Bentzin und Bergholz. Der Behördenfinder ordnet sie richtig zu.

Quelle: https://www.lagus.mv-regierung.de/Arbeitsschutz/Standorte-und-Kontakt/, Stand: 01.10.2026

Niedersachsen

Niedersachsen hat zehn Staatliche Gewerbeaufsichtsämter mit festen Aufsichtsbezirken. Es gibt ein PDF-Formular (Stand 02/2024) und einen Online-Dienst im Serviceportal des Landes.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Gewerbeaufsicht Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Zuständig ist das Arbeitsschutzdezernat der Bezirksregierung, also Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder Münster. Einen Landesvordruck gibt es nicht, die Mitteilung geht formlos oder über ein Online-Formular.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Mitteilung in Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Zuständig ist die Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen: drei Regionalstellen der SGD Nord und das Zentralreferat der SGD Süd. Das Land hat ein Word-Formular (Stand Nov 2024), einen Online-Dienst haben wir nicht gefunden.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Mitteilung in Rheinland-Pfalz

Saarland

Zuständig ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Das Land nimmt die Mitteilung über einen Online-Dienst entgegen.

Online-Dienst: zum Dienst

Offizielle Seite des Landes: www.saarland.de

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)

Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken

Telefon 0681 8500-0 · E-Mail lua [at] lua [punkt] saarland [punkt] de

Zuständig für das ganze Land.

Quelle: https://www.saarland.de/lua/DE/themen-aufgaben/aufgaben/lua-arbeitsschutz, Stand: 01.10.2026

Sachsen

Zuständig ist die Landesdirektion Sachsen mit Dienststellen in Chemnitz, Dresden, Leipzig und dem Dienstsitz Bautzen; für Betriebe unter Bergaufsicht das Oberbergamt. Die Mitteilung läuft über ein Formular im Formularserver des Landes oder als Brief.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Mitteilung in Sachsen

Sachsen-Anhalt

Zuständig ist das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV), Fachbereich Arbeitsschutz, mit drei Regionalbereichen der Gewerbeaufsicht. Das Land bietet ein ausfüllbares Formular an.

Formular: Stand 19.02.2021

Online-Dienst: zum Dienst

Offizielle Seite des Landes: verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV)

Fachbereich 5 Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht Regionalbereich Nord/Mitte
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)

Telefon 0391 2564-0 · E-Mail lav-ganordmitte [at] sachsen-anhalt [punkt] de

Zuständig für die kreisfreie Stadt Magdeburg und die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Börde, Jerichower Land und Stendal.

Quelle: https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/LAV_Verbraucherschutz/allgemeines/Ansprechpartner-Kontakt/Ansprechpartner_Arbeitsschutz_20260326.pdf, Stand: 01.10.2026

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV)

Fachbereich 5 Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht Regionalbereich Ost/West
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)

Telefon 0340 6501-0 · E-Mail lav-gaostwest [at] sachsen-anhalt [punkt] de

Zuständig für die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau und die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Harz, Salzlandkreis und Wittenberg.

Quelle: https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/LAV_Verbraucherschutz/allgemeines/Ansprechpartner-Kontakt/Ansprechpartner_Arbeitsschutz_20260326.pdf, Stand: 01.10.2026

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV)

Fachbereich 5 Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht Regionalbereich Süd
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)

Telefon 0345 52162-200 · E-Mail lav-gasued [at] sachsen-anhalt [punkt] de

Zuständig für die kreisfreie Stadt Halle (Saale) und die Landkreise Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz und Saalekreis.

Quelle: https://verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/LAV_Verbraucherschutz/allgemeines/Ansprechpartner-Kontakt/Ansprechpartner_Arbeitsschutz_20260326.pdf, Stand: 01.10.2026

Schleswig-Holstein

Zuständig ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) in Kiel für das ganze Land. Es gibt ein PDF-Formular; online nutzt Schleswig-Holstein den Dienst im HamburgGateway.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Mitteilung in Schleswig-Holstein

Thüringen

Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz mit vier Regionalinspektionen in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl. Das Formular kommt aus dem Formularpool des Landes (Stand 09-2025), Post geht an die zentrale Anschrift in Bad Langensalza.

Anschriften, Zuständigkeit je Kreis und Formular: Benachrichtigung in Thüringen

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Häufige Fragen

Warum ist nicht die Behörde am Firmensitz zuständig?

Weil die Aufsicht dort stattfindet, wo gearbeitet wird. Die Behörde soll den Arbeitsplatz kennen und gegebenenfalls besichtigen können. Bei Filialen in anderen Ländern meldet der Arbeitgeber deshalb an verschiedene Behörden.

Wer entscheidet über eine Kündigung während des Mutterschutzes?

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Oft ist das dieselbe Behörde wie für die Mitteilung. Niedersachsen bündelt die Anträge dagegen landesweit beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Celle.