Zum Inhalt springen
Mutterschutz Arbeitgeber

Bußgeld im Mutterschutz: was Verstöße kosten

Das Mutterschutzgesetz kennt zwei Bußgeldstufen: bis 5.000 € für Melde-, Beurteilungs- und Dokumentationsfehler und bis 30.000 € für eine unzulässige Beschäftigung. Wer vorsätzlich die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet, macht sich strafbar.

Stand: 3. Oktober 2026

Meldepaket erstellen

Festpreis ab 39,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, fertig in etwa 15 Minuten

Die zwei Stufen nach § 32 MuSchG

Die Bußgeldvorschrift zählt 17 Verstöße auf (§ 32 MuSchG). Für Arbeitgeber kleiner Betriebe sind diese die wichtigsten:

Verstoß Höchstbetrag Norm
Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt 5.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 11
Gefährdung nicht oder nicht rechtzeitig beurteilt 5.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 6
Schutzmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig festgelegt 5.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 7
Dokumentation fehlt oder ist unvollständig 5.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 9
Information über Beurteilung und Maßnahmen fehlt 5.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 10
Schwangerschaft unbefugt an Dritte weitergegeben 5.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 12
Unterlagen nicht vorgelegt oder nicht aufbewahrt 5.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 14 und 15
Beschäftigung in der Schutzfrist, über 8,5 Stunden, nach 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ohne die Voraussetzungen, trotz ärztlichem Beschäftigungsverbot 30.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 1
Ruhezeit von elf Stunden nicht gewährt 30.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 2
Tätigkeit ohne festgelegte Schutzmaßnahme weiter ausgeübt 30.000 € § 32 Abs. 1 Nr. 8

Die Höchstbeträge stehen in § 32 Abs. 2. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Behörde nach den Umständen. Fahrlässiges Handeln kann nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit der Hälfte des Höchstbetrags geahndet werden (§ 17 Abs. 2 OWiG), also bis 2.500 € oder bis 15.000 €.

Wann es strafbar wird

§ 33 MuSchG macht aus einem schweren Verstoß eine Straftat, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie handeln vorsätzlich, und Sie gefährden dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes. Ein Beispiel wäre eine Schwangere, die trotz eines ärztlichen Beschäftigungsverbots weiter schwer heben muss. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Schwangerschaft nicht gemeldet: so holen Sie es nach

Die meisten Versäumnisse entstehen nicht aus Absicht. Die Mitarbeiterin sagt es nebenbei, das Formular liegt irgendwo, und dann vergehen Wochen. So holen Sie es nach:

  1. Heute melden. Finden Sie die zuständige Stelle über den Behördenfinder und schicken Sie die Mitteilung ab. Nennen Sie das Datum, an dem Ihre Mitarbeiterin Sie informiert hat. Verschweigen hilft nicht, die Behörde fragt im Zweifel nach.
  2. Tätigkeiten prüfen. Ab der Mitteilung darf Ihre Mitarbeiterin nur Tätigkeiten ausüben, für die Schutzmaßnahmen getroffen sind (§ 10 Abs. 3 MuSchG). Das ist teurer als jede Verspätung bei der Meldung: hier liegt der Rahmen bei 30.000 €.
  3. Arbeitszeit anpassen. Höchstens 8,5 Stunden täglich, keine Arbeit nach 20 Uhr, keine Sonntage ohne die Voraussetzungen. Der Arbeitszeit-Prüfer zeigt in einer Minute, ob Ihr Dienstplan passt.
  4. Gespräch anbieten und dokumentieren. Das Angebot nach § 10 Abs. 2 gehört in die Dokumentation nach § 14.
  5. U2-Erstattung nachholen. Haben Sie Zuschuss oder Mutterschutzlohn gezahlt, aber nie erstattet bekommen, beantragen Sie es jetzt. Der Anspruch verjährt erst vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (§ 6 Abs. 1 AAG).

Wenn die Meldung schon überfällig ist, kommt es auf jeden Tag an. Angaben eintragen: Sie bekommen die Mitteilung für Ihre Behörde ausgefüllt, dazu Checkliste, Fristenplan und U2-Rechenblatt, meist nach wenigen Minuten. Die Übersicht weist ausdrücklich darauf hin, wenn seit der Mitteilung Ihrer Mitarbeiterin mehr als zwei Wochen vergangen sind.

Was „unverzüglich“ bedeutet

Das Gesetz nennt keine Tageszahl. Unverzüglich heißt im deutschen Recht ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Zeit zum Zusammentragen der Angaben ist erlaubt, Liegenlassen nicht. Wer sicher gehen will, meldet am Tag der Mitteilung oder am nächsten Werktag. Welche Angaben dazugehören, steht auf der Seite Mitteilung an die Aufsichtsbehörde.

Was die Behörde sonst prüfen kann

Die Aufsichtsbehörde kann alle Angaben verlangen, die sie für ihre Aufgaben braucht, und Sie müssen sie wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig machen (§ 27 Abs. 2 MuSchG). Dazu gehören die Dokumentation Ihrer Gefährdungsbeurteilung, das Gesprächsangebot und die Arbeitszeiten. Bewahren Sie alles mindestens zwei Jahre auf (§ 27 Abs. 5 MuSchG). Wer diese Unterlagen auf Anfrage vorlegen kann, ist auch im Gespräch über eine verspätete Meldung in einer deutlich besseren Lage.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Schwangerschaft nicht gemeldet habe?

Wer die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, handelt ordnungswidrig. Der Rahmen liegt bei bis zu 5.000 € (§ 32 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 MuSchG). Holen Sie die Mitteilung sofort nach; je früher sie kommt, desto besser lässt sich das Versäumnis erklären.

Wie hoch ist das Bußgeld tatsächlich?

Das Gesetz nennt nur Höchstbeträge. Die Behörde setzt die Höhe im Einzelfall fest, nach der Bedeutung des Verstoßes und dem Vorwurf, der Sie trifft (§ 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Feste Sätze für den Mutterschutz gibt es nicht.

Kann ich mich strafbar machen?

Ja, wenn Sie eine der schweren Pflichten aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, 16 oder 17 vorsätzlich verletzen und dadurch die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes gefährden. Dann drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 33 MuSchG).