Was § 5 und § 28 MuSchG regeln
§ 5 Abs. 1 MuSchG verbietet die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen zwischen 20 und 6 Uhr. Die einzige Öffnung für Arbeitgeber steht in § 28 MuSchG: Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass Sie die Frau bis 22 Uhr beschäftigen. Dafür müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen:
| Voraussetzung | Nachweis |
|---|---|
| Die Frau erklärt sich ausdrücklich bereit | schriftliche Erklärung, jederzeit widerruflich |
| Nach ärztlichem Zeugnis spricht nichts gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr | Zeugnis, Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 9 Abs. 6) |
| Eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen | Angabe im Antrag, etwa eine zweite Person im Dienst |
Dem Antrag legen Sie die Dokumentation Ihrer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Abs. 1 MuSchG bei. Ohne Gefährdungsbeurteilung kein vollständiger Antrag.
Der Ablauf
- Gespräch. Fragen Sie Ihre Mitarbeiterin, ob sie weiter abends arbeiten möchte. Die Entscheidung liegt bei ihr. Drängen Sie nicht und machen Sie nichts davon abhängig.
- Erklärung und Zeugnis. Möchte sie, unterschreibt sie die Erklärung. Das ärztliche Zeugnis besorgt sie bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt; die Kosten übernehmen Sie.
- Antrag an die Aufsichtsbehörde. Mit Angaben zu Tätigkeit, Tagen, Uhrzeit und dem Schutz gegen Alleinarbeit, dazu die drei Anlagen. Welche Behörde zuständig ist, zeigt der Behördenfinder. Einige Länder haben eigene Antragsvordrucke, etwa Niedersachsen. Eine bestimmte Form schreibt § 28 nicht vor; wichtig ist, dass alle Angaben und Anlagen dabei sind.
- Beschäftigen bis zur Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor und ist der Antrag gestellt, dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin bis 22 Uhr beschäftigen, bis die Behörde ablehnt oder vorläufig untersagt (§ 28 Abs. 2). Fehlen Unterlagen, muss die Behörde Ihnen das unverzüglich mitteilen.
- Sechs Wochen. Lehnt die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen ab, gilt die Genehmigung als erteilt (§ 28 Abs. 3).
Widerruft Ihre Mitarbeiterin ihre Erklärung, endet ihr Dienst ab sofort wieder um 20 Uhr. Für die ausfallende Zeit zahlen Sie dann Mutterschutzlohn, der über U2 erstattet wird.
Die Vorlagen dafür
Antrag, Erklärung und Widerruf müssen nicht kompliziert sein, aber vollständig. Im Meldepaket können Sie die Vorlagen für Ausnahmen für 9 € zuzüglich Umsatzsteuer dazunehmen: den Antrag an Ihre zuständige Behörde mit Ihren Angaben vorausgefüllt, mit Ankreuzfeldern für die drei Voraussetzungen und die Anlagen, dazu die Erklärung Ihrer Mitarbeiterin zur Arbeit bis 22 Uhr, die Erklärungen zu Sonn- und Feiertagen und zur Schutzfrist vor der Entbindung und ein Blatt für den Widerruf. Alles als PDF und Word. Muster ansehen
Die Mitteilung der Schwangerschaft bleibt trotzdem fällig, und sie sollte zuerst raus. Angaben eintragen und im letzten Schritt die Vorlagen für Ausnahmen anhaken: Sie bekommen Mitteilung, Antrag und Erklärungen in einem Paket.
Was die Länder dazu sagen
Die Aufsichtsbehörden weisen auf ihren Seiten selbst darauf hin. In Baden-Württemberg entscheiden die Fachgruppen Mutterschutz der Regierungspräsidien über Anträge auf Nachtarbeit (Baden-Württemberg), in Bayern die Gewerbeaufsicht laut BayernPortal (Bayern). Die Gewerbeaufsicht Niedersachsen stellt im selben Downloadbereich wie die Mitteilung einen Antrag für die Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr bereit.
Was sonst für die Arbeitszeit gilt, steht auf der Seite Arbeitszeit in der Schwangerschaft.
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Häufige Fragen
Darf eine Schwangere bis 21 Uhr arbeiten?
Nur mit einem Antrag nach § 28 MuSchG. Ohne Antrag endet die Arbeit um 20 Uhr (§ 5 Abs. 1 MuSchG). Mit vollständigem Antrag, Erklärung der Frau und ärztlichem Zeugnis dürfen Sie sie bis 22 Uhr beschäftigen, solange die Behörde nicht ablehnt oder die Arbeit vorläufig untersagt.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Die Behörde hat sechs Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Lehnt sie in dieser Zeit nicht ab, gilt die Genehmigung als erteilt (§ 28 Abs. 3 MuSchG). Auf Wunsch bestätigt sie das schriftlich.
Und nach 22 Uhr?
Arbeit nach 22 Uhr deckt § 28 MuSchG nicht ab. Für Ausnahmen in besonderen Einzelfällen wenden Sie sich an Ihre Aufsichtsbehörde. Planen Sie Ihren Dienstplan so, dass die Schicht spätestens um 22 Uhr endet, besser um 20 Uhr.