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Mutterschutz Arbeitgeber

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine eigene Schutzfrist: zwei, sechs oder acht Wochen, gestaffelt nach der Woche. In dieser Zeit dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin nur beschäftigen, wenn sie es ausdrücklich selbst möchte.

Stand: 3. Oktober 2026

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Die Schutzfristen seit Juni 2025

Bis Mai 2025 kannte das Mutterschutzgesetz nach einer Fehlgeburt keine Schutzfrist. Seit dem 1. Juni 2025 regelt § 3 Abs. 5 MuSchG eine Staffel. Maßgeblich ist die Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt war. Sie steht in der ärztlichen Bescheinigung, seit Januar 2026 im üblichen Vordruck für die Bescheinigung über den Entbindungstag.

Fehlgeburt in der Schwangerschaftswoche Schutzfrist Kündigungsschutz
vor der 13. Woche keine kein besonderer Schutz nach der Fehlgeburt
13. bis 16. Woche bis zu zwei Wochen vier Monate
17. bis 19. Woche bis zu sechs Wochen vier Monate
ab der 20. Woche bis zu acht Wochen vier Monate

Quelle: § 3 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 MuSchG. Eine Totgeburt ist keine Fehlgeburt; dafür gilt die normale Schutzfrist nach der Entbindung.

Rechner: Schutzfrist und Kündigungsschutz

Der Rechner zählt die Wochen ab dem Tag der Fehlgeburt und die vier Monate nach den Fristregeln des BGB. Er rechnet nur in Ihrem Browser.

Was Sie als Arbeitgeber tun

Nicht beschäftigen, solange sie es nicht selbst möchte. In der Schutzfrist darf Ihre Mitarbeiterin nur arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis 30.000 € (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 MuSchG). Möchte sie früher zurückkommen, lassen Sie sich das schriftlich geben und weisen Sie darauf hin, dass sie es jederzeit widerrufen kann.

Bescheinigung entgegennehmen. Die Ärztin oder der Arzt bescheinigt Tag und Woche der Fehlgeburt. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen trägt der Arbeitgeber (§ 9 Abs. 6 MuSchG). Fragen Sie nicht nach Einzelheiten. Die Information geben Sie nicht weiter; das Weitergabeverbot aus § 27 MuSchG gilt auch hier.

Lohnbüro informieren. Für die Schutzfrist zahlen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wie bei einer Geburt. Er ergibt sich aus dem Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate minus 13 € je Kalendertag. Die Krankenkasse erstattet ihn über U2. Ein Beispiel: Bei 2.100 € netto im Monat sind das 70 € je Tag, Ihr Zuschuss beträgt 57 € je Tag. Bei sechs Wochen Schutzfrist (42 Tage) zahlen Sie 2.394 € aus und bekommen sie zurück. Den Betrag für Ihre Zahlen zeigt der Zuschuss-Rechner.

Kündigungsschutz beachten. Vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche ist jede Kündigung unzulässig, auch ihre Vorbereitung. Erfahren Sie erst nach einer Kündigung davon, genügt es, wenn Ihre Mitarbeiterin es Ihnen binnen zwei Wochen mitteilt (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Mehr dazu unter Kündigungsschutz.

Und die Mitteilung an die Behörde?

Eine eigene Mitteilung über die Fehlgeburt verlangt § 27 MuSchG nicht. Die Benachrichtigungspflicht knüpft an die Schwangerschaft und das Stillen an. Haben Sie die Schwangerschaft bereits gemeldet, ist die Aufsichtsbehörde informiert. Wussten Sie bis zur Fehlgeburt nichts von der Schwangerschaft, fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Aufsichtsbehörde nach, wie sie es handhabt. Die Pflichten aus Schutzfrist, Zuschuss und Kündigungsschutz gelten unabhängig davon.

Kommt Ihre Mitarbeiterin zurück und wird später erneut schwanger, beginnt alles von vorn: Mitteilung, Schutzmaßnahmen, Gespräch. Wenn Sie das nicht jedes Mal neu zusammensuchen möchten: Angaben eintragen, und Sie bekommen Mitteilung, Fristenplan und U2-Rechenblatt für Ihre Mitarbeiterin, meist nach wenigen Minuten und garantiert innerhalb einer Stunde.

Häufige Unsicherheiten

Viele Arbeitgeber zögern, das Thema überhaupt anzusprechen. Das ist verständlich, aber nicht nötig: Sie brauchen nur Tag und Woche aus der Bescheinigung, um Schutzfrist und Zuschuss richtig abzurechnen. Ob Ihre Mitarbeiterin früher zurückkommen möchte, entscheidet sie selbst. Ein kurzer, sachlicher Satz wie „Nehmen Sie sich die Zeit, die Ihnen zusteht, und melden Sie sich, wenn Sie wiederkommen möchten“ hilft mehr als Nachfragen.

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Häufige Fragen

Ab welcher Woche gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?

Ab der 13. Schwangerschaftswoche. Dann gelten zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs und ab der 20. Woche acht Wochen (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Bei einer Fehlgeburt vor der 13. Woche gibt es keine Schutzfrist; ist die Frau arbeitsunfähig, gilt die normale Krankschreibung.

Wer zahlt während der Schutzfrist nach einer Fehlgeburt?

Wie bei jeder Schutzfrist: Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld, höchstens 13 € am Tag, Sie zahlen den Zuschuss bis zum bisherigen Nettolohn. Den Zuschuss erstattet die Kasse im U2-Verfahren vollständig. Im Antrag steht der Tag der Fehlgeburt im Feld für den mutmaßlichen Entbindungstag.

Darf meine Mitarbeiterin trotzdem arbeiten?

Ja, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Erklärung kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Drängen dürfen Sie nicht. Halten Sie die Erklärung schriftlich fest.

Gilt nach einer Fehlgeburt Kündigungsschutz?

Ja. Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist eine Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten unzulässig (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Das galt schon vor der Reform von 2025.