Was die Gewerbeaufsicht zur Assistenz sagt
Der Ratgeber Mutterschutz Zahnarztpraxen und Dentallabore der Gewerbeaufsicht Niedersachsen (Stand 11/2020) listet für die Assistenz am Behandlungsstuhl:
| Bereich | Vorgabe |
|---|---|
| Aerosole beim Bohren, Fräsen, Abblasen | nicht im Einwirkungsbereich; FFP3 schützt, ist aber in der Regel nicht zumutbar |
| Handschuhe, Schutzbrille | immer Einmalhandschuhe nach DIN EN 455, keine gepuderten Latexhandschuhe, immer Schutzbrille |
| Spitze, scharfe Instrumente mit Blut oder Speichel | kein Umgang, auch kein Aufräumen, Reinigen oder Desinfizieren |
| Eingriffe mit Blutungen, etwa Parodontosebehandlung | keine Assistenz |
| Zahnstein entfernen | nicht zulässig |
| Quecksilberhaltige Produkte | nicht damit arbeiten |
| Abdrücke und Prothesen | nicht desinfizierte nicht mit Skalpell oder Fräse bearbeiten, nicht trockenblasen |
Bei Hepatitis B ohne Immunschutz, Hepatitis C, HIV sowie Röteln und Ringelröteln ohne Immunschutz bis zur 20. Woche sieht der Ratgeber eine unverantwortbare Gefährdung. Für Röntgen gelten zusätzlich die Regeln des Strahlenschutzrechts zum Kontrollbereich.
Was das für Ihre Praxis heißt
Der Ratgeber zieht selbst den Schluss: Wegen der Infektionsgefahr am Behandlungsstuhl wird eine Beschäftigung dort in den meisten Fällen nicht möglich sein. Die schwangere Frau ist dann auf einen geeigneten Arbeitsplatz umzusetzen, etwa in den Verwaltungsbereich. Geht das nicht, darf sie nicht weiter beschäftigt werden. Das entspricht der Rangfolge aus § 13 MuSchG: erst umgestalten, dann umsetzen, zuletzt freistellen.
In kleinen Praxen mit zwei oder drei Kräften gibt es oft keinen vollen Verwaltungsarbeitsplatz. Dann ist eine Teilumsetzung möglich: Empfang, Terminvergabe, Abrechnung und Materialbestellung für einen Teil der Stunden, für den Rest ein teilweises betriebliches Beschäftigungsverbot. Für die ausfallenden Stunden zahlen Sie Mutterschutzlohn, den die Kasse erstattet (Betriebliches Beschäftigungsverbot).
Bis die Maßnahmen stehen
Ab dem Tag der Mitteilung darf Ihre Mitarbeiterin nur noch Tätigkeiten ausüben, für die Schutzmaßnahmen getroffen sind (§ 10 Abs. 3 MuSchG). Am ersten Tag heißt das in der Regel: raus aus dem Behandlungszimmer. Wer sie trotzdem weiter assistieren lässt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 32 Abs. 1 Nr. 8 MuSchG).
Danach folgen die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, die Gefährdungsbeurteilung, das Gesprächsangebot und die Information der Mitarbeiterin über die Maßnahmen. Die Behörde finden Sie über den Behördenfinder. Was die Freistellung kostet und was zurückkommt, zeigt der U2-Rechner.
Ein Rechenbeispiel
Eine ZFA in Teilzeit mit 1.900 € brutto, ab der neunten Woche zu 50 % umgesetzt, zu 50 % freigestellt. Sie zahlen weiter 1.900 € im Monat: 950 € für die geleistete Arbeit und 950 € Mutterschutzlohn für die ausfallende Hälfte. Die 950 € je Monat plus Arbeitgeberanteile erstattet die Krankenkasse. Bis zur Schutzfrist kommen so über 25 Wochen rund 5.500 € Mutterschutzlohn zusammen, die Sie nicht selbst tragen.
Meldepaket für Praxen
Wählen Sie im Formular „Zahnarztpraxis“, geben Sie die Schutzmaßnahme an, etwa teilweise freigestellt, und den Beginn. Sie bekommen die Mitteilung für Ihre Behörde ausgefüllt, das U2-Rechenblatt mit dem Mutterschutzlohn je Monat, das Gesprächsangebot und das Schreiben an Ihre Mitarbeiterin. Angaben eintragen, 39 € zuzüglich Umsatzsteuer, mit Rechnung für die Praxisbuchhaltung.
Das Bestellformular wird geladen.
Häufige Fragen
Darf eine schwangere ZFA noch am Stuhl assistieren?
Nach dem Ratgeber der Gewerbeaufsicht Niedersachsen nur in engen Grenzen: nicht im Einwirkungsbereich von Aerosolen, kein Umgang mit kontaminierten spitzen Instrumenten, keine Assistenz bei blutenden Eingriffen, kein Zahnstein entfernen. Der Ratgeber kommt zu dem Schluss, dass eine Beschäftigung am Stuhl in den meisten Fällen nicht möglich sein wird.
Reicht eine FFP3-Maske?
Der Ratgeber nennt die FFP3-Maske zwar als ausreichende Schutzmaßnahme gegen Aerosole, hält ihr Tragen für Schwangere aber in der Regel für nicht zumutbar, weil der Atemwiderstand erhöht ist. Auch § 11 Abs. 5 MuSchG verbietet Schutzausrüstung, deren Tragen eine Belastung darstellt.
Wer zahlt, wenn ich die ZFA freistellen muss?
Sie zahlen den Mutterschutzlohn in Höhe des Durchschnitts der drei Monate vor der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Die Krankenkasse erstattet ihn samt Arbeitgeberanteilen vollständig im U2-Verfahren, unabhängig von der Praxisgröße.