Ein Beispiel
Eine Vollzeitkraft hat 28 Tage Jahresurlaub und davon bis Anfang Februar 6 Tage genommen. Ihre Schutzfrist beginnt am 6. Februar und endet am 15. Mai, danach kehrt sie zurück.
- Für das ganze Jahr stehen ihr 28 Tage zu, die Schutzfrist kürzt nichts.
- Die 22 offenen Tage kann sie nach ihrer Rückkehr nehmen, spätestens bis zum Ende des Folgejahres, wenn sie sie im laufenden Jahr nicht mehr nimmt.
Schließt sich ein Jahr Elternzeit an, dürfen Sie für jeden vollen Monat Elternzeit ein Zwölftel kürzen, wenn Sie das erklären. Die Mutterschutzmonate bleiben dabei außen vor.
Was Sie festhalten sollten
Notieren Sie den Urlaubsstand am Tag vor Beginn der Schutzfrist. Er ist die Grundlage für den Resturlaub nach der Rückkehr oder nach der Elternzeit. Im Meldepaket steht die Zahl im Fristenplan, wenn Sie Jahresurlaub und genommene Tage angeben.
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Die Termine der Schutzfristen rechnet der Fristenrechner. Was Sie zahlen und was erstattet wird, steht unter Wer zahlt?.
Den Resturlaub rechnet das Meldepaket mit, wenn Sie Jahresurlaub und genommene Tage angeben: Angaben eintragen.
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Häufige Fragen
Darf ich den Urlaub für die Zeit des Mutterschutzes kürzen?
Nein. Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten als Beschäftigungszeiten (§ 24 Satz 1 MuSchG). Dazu zählen die Schutzfristen vor und nach der Geburt, ärztliche und betriebliche Beschäftigungsverbote.
Verfällt der Resturlaub am Jahresende?
Nicht wegen des Mutterschutzes. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht vollständig erhalten, kann sie ihn nach dem Ende des Verbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen (§ 24 Satz 2 MuSchG).
Und wenn direkt Elternzeit folgt?
Dann überträgt sich der Resturlaub auf die Zeit nach der Elternzeit; er kann im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nach der Elternzeit genommen werden (§ 17 Abs. 2 BEEG). Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit dürfen Sie den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen, wenn Sie das erklären (§ 17 Abs. 1 BEEG). Für Mutterschutzzeiten gilt diese Kürzung nicht.
Kann die Mitarbeiterin den Urlaub direkt vor die Schutzfrist legen?
Ja, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, gelten die üblichen Regeln zur Urlaubsgewährung (§ 7 BUrlG). Viele nehmen so den Resturlaub vor dem Mutterschutz.