Zwei Stufen
Anlassunabhängig. Im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz prüfen Sie für jede Tätigkeit, ob eine Schwangere oder Stillende dort gefährdet sein kann, und ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen, eine Umgestaltung oder ein Arbeitsplatzwechsel nötig wären (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Das gilt für jeden Betrieb, auch ohne schwangere Mitarbeiterin.
Anlassbezogen. Teilt eine Frau ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mit, legen Sie unverzüglich die Schutzmaßnahmen für ihre Tätigkeiten fest und bieten ihr ein Gespräch an (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Die Rangfolge der Maßnahmen steht in § 13: Umgestaltung, Umsetzung, Freistellung. Bis die Maßnahmen stehen, ruhen die betroffenen Tätigkeiten.
Welche Gefährdungen zählen
Das Gesetz nennt unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für Schwangere in § 11 und für Stillende in § 12. Die Einstiegshilfe des Ausschusses für Mutterschutz ordnet sie in Gruppen, unter anderem:
- körperliche Belastung: regelmäßig Lasten über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg von Hand, ab dem sechsten Monat überwiegendes Stehen über vier Stunden täglich, häufiges Strecken, Beugen, Hocken
- physikalische Einwirkungen wie Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Erschütterungen und Strahlung
- Gefahrstoffe, etwa als fortpflanzungsgefährdend eingestufte Stoffe
- Biostoffe, zum Beispiel Röteln oder Zytomegalie bei der Betreuung kleiner Kinder
- erhöhte Unfallgefahr, Akkord- und Fließarbeit, Alleinarbeit, Arbeitszeit
Die Länder bewerten manche Fälle unterschiedlich, etwa die Freistellung vom Wickeln in Kitas. Maßgeblich ist das Merkblatt der Behörde, die für Ihren Betrieb zuständig ist.
Wo Sie die Vorlagen finden
- Regel MuSchR 10.1.01 und Empfehlung MuSchE 10.1.02: ausschuss-fuer-mutterschutz.de, Bereich Arbeitsergebnisse
- Ratgeber der Gewerbeaufsicht Niedersachsen für Friseursalon, Zahnarztpraxis, Gesundheitswesen, Pflege, Kinderbetreuung, Gastgewerbe und allgemein: gewerbeaufsicht.niedersachsen.de, Bereich Mutterschutz
- Merkblätter der Regierungspräsidien Baden-Württemberg, etwa Hotel und Gastronomie, Bedientheken, Umgang mit Kindern und Jugendlichen: rp.baden-wuerttemberg.de, Mutterschutz, Downloads
- Arbeitshilfe des Landes Hessen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für Schwangere: arbeitswelt.hessen.de
Was in die Mitteilung an die Behörde gehört
Die meisten Landesformulare fragen, ob Sie die Arbeitsbedingungen beurteilt haben und welche Schutzmaßnahme gilt. Einige, etwa Baden-Württemberg, fragen einzelne Gefährdungen ab. Das Meldepaket füllt die Stammdaten aus und lässt diese Felder für Ihre Angaben frei. Es enthält außerdem das Gesprächsangebot mit Protokoll, das zur Dokumentation nach § 14 MuSchG gehört.
Die Beurteilung selbst bleibt bei Ihnen, die Mitteilung nicht: Angaben eintragen, und Sie bekommen die ausgefüllte Mitteilung, das Gesprächsangebot mit Protokoll für die Dokumentation nach § 14 und den Fristenplan.
Das Bestellformular wird geladen.
Häufige Fragen
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung machen?
Verantwortlich ist immer der Arbeitgeber. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen (§ 9 Abs. 5 MuSchG). Fehlt ihm das Fachwissen, soll er sich beraten lassen, vor allem durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (MuSchR 10.1.01).
Gibt es eine behördliche Vorlage?
Der Ausschuss für Mutterschutz hat mit der Empfehlung MuSchE 10.1.02 eine Einstiegshilfe für kleine und mittlere Betriebe veröffentlicht, mit Raster und Beispielen. Dazu kommen Merkblätter der Länder für einzelne Branchen, etwa aus Niedersachsen und Baden-Württemberg.
Bietet das Meldepaket eine Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Eine anlassbezogene Beurteilung als Entwurf mit Quelle je Maßnahme bereiten wir vor. Wir bieten sie erst an, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit den Katalog durchgesehen hat.