Wie lange der Schutz dauert
Das Kündigungsverbot gilt (§ 17 Abs. 1 MuSchG)
- während der gesamten Schwangerschaft,
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens aber vier Monate nach der Entbindung,
- vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Es erfasst auch Vorbereitungen einer Kündigung, etwa die Suche nach einer Nachfolge mit dem Ziel, die Frau zu ersetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG). Den genauen Endtermin rechnet der Fristenrechner.
Nimmt die Mitarbeiterin anschließend Elternzeit, schließt sich der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG an. Er beginnt mit dem Elternzeitverlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Wann eine Kündigung ausnahmsweise geht
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann die Kündigung in besonderen Fällen für zulässig erklären, wenn der Grund nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Typisch sind die Stilllegung des Betriebs oder schwere Pflichtverletzungen. Die Zulässigkeitserklärung muss vor der Kündigung vorliegen. Die Kündigung selbst muss schriftlich sein und den Grund angeben.
Zuständig ist in vielen Ländern dieselbe Behörde wie für die Mitteilung, in manchen eine zentrale Stelle; die Anschriften stehen unter Aufsichtsbehörden.
Was das Meldepaket dazu enthält
Den Endtermin des Kündigungsschutzes im Fristenplan und in der Kalenderdatei, dazu einen Hinweis im Merkblatt. Zu einer konkreten Kündigung äußern sich die Unterlagen nicht; dafür ist eine Rechtsberatung nötig.
Den Endtermin des Kündigungsschutzes im Kalender, zusammen mit Mitteilung und Fristenplan: Angaben eintragen.
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Häufige Fragen
Gilt der Schutz auch in der Probezeit?
Ja. § 17 MuSchG kennt keine Wartezeit, der Schutz gilt vom ersten Arbeitstag an. Das unterscheidet ihn vom allgemeinen Kündigungsschutzgesetz.
Und im Kleinbetrieb mit wenigen Beschäftigten?
Auch dort. Die Betriebsgröße spielt beim Mutterschutz keine Rolle.
Was, wenn ich von der Schwangerschaft nichts wusste?
Teilt die Frau Ihnen die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit, ist die Kündigung trotzdem unzulässig. Auch eine spätere Mitteilung reicht, wenn die Frau die Verspätung nicht zu vertreten hat und sie unverzüglich nachholt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).
Darf ich einen befristeten Vertrag auslaufen lassen?
Ja. Eine Befristung endet auch in der Schwangerschaft, weil es dafür keine Kündigung braucht. Die Entscheidung gegen eine Verlängerung darf aber nicht wegen der Schwangerschaft fallen, sonst droht eine Entschädigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz.