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Mutterschutz Arbeitgeber

Mutterschutz im Minijob

Das Mutterschutzgesetz gilt für Minijobberinnen genauso wie für Vollzeitkräfte. Sie melden die Schwangerschaft, beachten die Arbeitszeitgrenzen und zahlen in den Schutzfristen einen Zuschuss. Erstattet wird über die Minijob-Zentrale, nicht über die Krankenkasse.

Stand: 3. Oktober 2026

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Festpreis ab 39,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, fertig in etwa 15 Minuten

Was für Minijobs genauso gilt

Das Mutterschutzgesetz unterscheidet nicht nach Arbeitszeit oder Verdienst (§ 1 MuSchG). Für Ihre Minijobberin gelten daher alle Pflichten:

  • Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, unverzüglich nach ihrer Mitteilung
  • Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen, bis dahin nur Tätigkeiten mit getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Arbeitszeit: höchstens 8,5 Stunden am Tag, keine Arbeit nach 20 Uhr, keine Sonntage ohne die Voraussetzungen
  • Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt
  • Kündigungsverbot bis mindestens vier Monate nach der Entbindung

Gerade Minijobs liegen oft am Abend oder am Wochenende, im Restaurant, an der Tankstelle oder in der Reinigung. Genau dort greifen die Grenzen für Nachtarbeit und Sonntage sofort. Was dabei erlaubt ist, steht auf der Seite Arbeitszeit in der Schwangerschaft.

Hauptjob und Minijob

Arbeitet Ihre Mitarbeiterin noch bei einem anderen Arbeitgeber, werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet (§ 4 Abs. 1 MuSchG). Die 8,5 Stunden am Tag und die vertragliche Arbeitszeit gelten also für beide Jobs gemeinsam. Sprechen Sie das offen an. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld tragen beide Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis ihrer Tagesentgelte (§ 20 Abs. 2 MuSchG).

Der Zuschuss: ein Rechenbeispiel

Der Zuschuss ist der Unterschied zwischen 13 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Schutzfrist (§ 20 MuSchG). Bei einem Minijob mit festem Verdienst an der Grenze von 603 € im Monat (Stand 2026):

Rechenschritt Betrag
Verdienst der drei Monate 3 × 603 € = 1.809 €
geteilt durch 90 Kalendertage 20,10 € je Tag
abzüglich Mutterschaftsgeld 13,00 € je Tag
Ihr Zuschuss 7,10 € je Tag
bei 99 Tagen Schutzfrist 702,90 €
Erstattung durch die Minijob-Zentrale 702,90 €, also alles

Verdient sie weniger als 390 € im Monat, liegt das Tagesentgelt unter 13 €, und es fällt kein Zuschuss an. Den Betrag für Ihre Zahlen rechnet der Zuschuss-Rechner.

Muss Ihre Minijobberin wegen eines Beschäftigungsverbots aussetzen, zahlen Sie den Mutterschutzlohn in Höhe ihres bisherigen Durchschnittsverdiensts. Auch den erstattet die Minijob-Zentrale vollständig, dazu die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge; so regelt es § 1 Abs. 2 AAG für alle Arbeitgeber.

Die Umlage U2 im Minijob

Für jede Minijobberin zahlen Sie mit den Abgaben die Umlage U2 an die Minijob-Zentrale. 2026 liegt sie bei 0,22 % des Verdienstes, also 1,33 € im Monat bei 603 €. Damit sind Zuschuss und Mutterschutzlohn abgesichert, egal wie klein Ihr Betrieb ist. Den Erstattungsantrag stellen Sie oder Ihr Lohnbüro elektronisch, über das Lohnprogramm oder das SV-Meldeportal. Der Anspruch verjährt nach vier Jahren zum Jahresende (§ 6 Abs. 1 AAG).

Was der Privathaushalt anders macht

Beschäftigen Sie die Minijobberin privat im Haushalt, gelten dieselben Mutterschutzpflichten. Unser Meldepaket richtet sich allerdings nur an Unternehmen, Praxen und Vereine. Privathaushalte finden die Formulare kostenlos bei ihrer Landesbehörde; der Behördenfinder zeigt die zuständige Stelle.

Alles für die Minijob-Zentrale

Wählen Sie im Formular bei der Versicherung „Minijob“. Das U2-Rechenblatt nennt dann die Minijob-Zentrale als Erstattungsstelle und rechnet den Zuschuss mit Ihren Zahlen. Dazu kommen die Mitteilung an die richtige Behörde, Fristenplan, Gesprächsangebot und das Schreiben an Ihre Mitarbeiterin. Angaben eintragen, 39 € zuzüglich Umsatzsteuer, meist in wenigen Minuten fertig.

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Häufige Fragen

Muss ich auch eine Minijobberin bei der Behörde melden?

Ja. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von Stundenzahl und Verdienst (§ 1 Abs. 2 MuSchG). Die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde ist wie bei jeder Mitarbeiterin unverzüglich fällig (§ 27 MuSchG).

Bekommt eine Minijobberin Mutterschaftsgeld?

Ist sie selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, etwa über einen Hauptjob, zahlt die Kasse bis zu 13 € am Tag. Ist sie familienversichert oder privat versichert, zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Antrag höchstens 210 € für die ganze Zeit (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Ihr Zuschuss als Arbeitgeber wird in beiden Fällen mit 13 € je Tag gerechnet.

Wer erstattet den Zuschuss bei einem Minijob?

Die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft-Bahn-See. Sie führt das U2-Verfahren für alle Minijobs durch und erstattet Zuschuss und Mutterschutzlohn vollständig. Die Umlage U2 für Minijobs beträgt 2026 0,22 % des Verdienstes.