Die Rangfolge nach § 13 MuSchG
Ergibt Ihre Gefährdungsbeurteilung, dass eine Tätigkeit die Schwangere oder ihr Kind unverantwortbar gefährdet, gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Arbeitsbedingungen umgestalten, zum Beispiel Hebehilfen, Sitzgelegenheit, andere Arbeitsmittel, Tätigkeit aus dem Ablauf nehmen.
- Umsetzen auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz, wenn die Umgestaltung nicht möglich oder unzumutbar ist. Der neue Arbeitsplatz muss der Frau zumutbar sein.
- Freistellen, ganz oder teilweise, wenn auch das nicht geht. Das ist das betriebliche Beschäftigungsverbot.
Bis die Maßnahmen umgesetzt sind, darf die Frau die betroffene Tätigkeit nicht ausüben (§ 10 Abs. 3 MuSchG). Auch dieses vorläufige Aussetzen gilt als Beschäftigungsverbot im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 3 MuSchG). Für die ausgefallene Zeit zahlen Sie deshalb Mutterschutzlohn, den die Kasse erstattet. Wer die Frau trotzdem weiterarbeiten lässt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 32 Abs. 1 Nr. 8 MuSchG).
Typische Fälle in Kleinbetrieben
Die Merkblätter der Länder nennen immer wieder dieselben Gründe: Umgang mit Kindern unter drei Jahren ohne geklärten Immunstatus in der Kita, Kontakt mit Blut und spitzen Instrumenten in Praxis und Pflege, Gefahrstoffe beim Färben im Friseursalon, schweres Heben und Hitze in Küche und Bäckerei. Ob in Ihrem Fall eine Umgestaltung reicht, hängt vom Arbeitsplatz ab. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Aufsichtsbehörde beraten dazu.
Was Sie weiterzahlen
Für die Zeit des Verbots zahlen Sie den Mutterschutzlohn: den Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Bei einem teilweisen Verbot zahlen Sie für die wegfallende Zeit den Durchschnitt, für die geleistete Arbeit das normale Entgelt. Die Krankenkasse der Frau erstattet den Mutterschutzlohn samt Arbeitgeberanteilen vollständig im U2-Verfahren. Den Betrag rechnet der Mutterschutzlohn-Rechner vor.
Melden und dokumentieren
Die Maßnahme gehört in die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde; fast alle Landesformulare fragen danach. Halten Sie außerdem fest, welche Tätigkeit betroffen ist und warum Umgestaltung und Umsetzung ausscheiden. Das Meldepaket trägt die Maßnahme ins Landesformular ein und rechnet den Mutterschutzlohn im U2-Blatt.
Für die Mitteilung mit Maßnahme und die Zahlen fürs Lohnbüro: Angaben eintragen, Maßnahme und Beginn angeben, und Sie bekommen Landesformular und U2-Rechenblatt mit dem Mutterschutzlohn je Monat.
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Häufige Fragen
Wer spricht das Verbot aus, ich oder der Arzt?
Beides gibt es. Das betriebliche Verbot folgt aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung und trifft Sie als Arbeitgeber (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). Das ärztliche Verbot stellt eine Ärztin oder ein Arzt aus, wenn die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 16 MuSchG). Es gilt so, wie es im Attest steht.
Muss ich das schriftlich machen?
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Schriftlich ist aber zu empfehlen, weil die Krankenkasse für die U2-Erstattung einen Nachweis sehen will und die Behörde die Dokumentation verlangen kann (§ 14, § 27 Abs. 3 MuSchG).
Gibt es ein Muster?
Einige Krankenkassen und Behörden bieten Vorlagen an. Wichtig ist der Inhalt: welche Tätigkeit, welche Gefährdung, warum Umgestaltung und Umsetzung nicht möglich sind, ab wann und ob ganz oder teilweise.
