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Mutterschutz Arbeitgeber

Mutterschutz im Friseursalon

Eine schwangere Friseurin darf im Normalfall weiter alle Tätigkeiten im Salon ausüben, wenn direkter Hautkontakt mit den Produkten vermieden wird. Grenzen ziehen das Stehen am Kundenstuhl, stäubende Farben, schweres Heben, lange Tage und Spätdienste.

Stand: 3. Oktober 2026

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Festpreis ab 39,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, fertig in etwa 15 Minuten

Was der Ratgeber der Gewerbeaufsicht sagt

Der Ratgeber Mutterschutz Friseure der Gewerbeaufsicht Niedersachsen (Stand 11/2020) fasst zusammen: Im Normalfall dürfen schwangere oder stillende Frauen alle Tätigkeiten im Friseurhandwerk ausüben. Der Umgang mit Shampoos, Stylingprodukten, Färbe-, Dauerwell- und Pflegemitteln ist möglich, wenn direkter Hautkontakt vermieden wird.

Thema Vorgabe
Färben, Dauerwelle Handschuhe beim Mischen, Auftragen und Auswaschen, wie in der Technischen Regel TRGS 530 für alle Beschäftigten vorgeschrieben
Pulverfarben, Blondierpulver nur Produkte, die beim Anrühren keinen einatembaren Staub freisetzen
Gefahrstoffe Sicherheitsdatenblätter prüfen; keine Stoffe, die als fruchtschädigend oder krebserzeugend eingestuft sind
Stehen nach dem fünften Monat höchstens vier Stunden täglich bewegungsarm, auch um den Kundenstuhl
Bücken, Strecken kein häufiges erhebliches Strecken, Beugen, Hocken
Heben regelmäßig nicht mehr als 5 kg, gelegentlich nicht mehr als 10 kg, etwa Kartons mit Ware
Alleinarbeit nur, wenn sie jederzeit Hilfe erreichen kann

Die Grenzen für Lasten und Stehen stehen in § 11 Abs. 5 MuSchG.

Den Salonalltag anpassen

Die meisten Anpassungen sind organisatorisch. Planen Sie zwischen stehenden Terminen Sitzarbeit ein: Beratung, Kasse, Terminbuch, Waschen im Sitzen, Nachbestellungen. Eine höhenverstellbare Stehhilfe am Platz entlastet. Lassen Sie schwere Lieferungen von Kolleginnen auspacken. Prüfen Sie die Sicherheitsdatenblätter Ihrer Farben und Blondierungen, ob Pulverprodukte dabei sind, und stellen Sie auf staubarme Varianten um. Nach dem fünften Monat zählt die Uhr: mehr als vier Stunden Stehen am Tag sind dann nicht mehr erlaubt.

Dazu kommen die Arbeitszeitgrenzen: höchstens 8,5 Stunden am Tag, kein Dienst nach 20 Uhr ohne Genehmigung, Samstag ja, Sonntag nur ausnahmsweise. Lange Donnerstage bis 21 Uhr gehen nur mit einem Antrag nach § 28 MuSchG (Nachtarbeit). Den Dienstplan prüft der Arbeitszeit-Prüfer.

Pflichten in der richtigen Reihenfolge

  1. Heute: Tätigkeiten ohne Schutzmaßnahme aussetzen (§ 10 Abs. 3 MuSchG), Handschuhe und staubfreie Produkte sicherstellen.
  2. Unverzüglich: Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, in Niedersachsen an das Gewerbeaufsichtsamt (Niedersachsen), in anderen Ländern an die Stelle aus dem Behördenfinder.
  3. In den nächsten Tagen: Gefährdungsbeurteilung für ihren Platz, Schutzmaßnahmen festlegen, Gespräch anbieten, alles dokumentieren.
  4. Lohnbüro: Zuschuss in der Schutzfrist, bei Beschäftigungsverbot Mutterschutzlohn, beides über U2 erstattet.

Fehlt die Mitteilung, kann das bis 5.000 € kosten. Arbeitet die Friseurin an Tätigkeiten ohne festgelegte Schutzmaßnahme weiter, bis 30.000 € (§ 32 MuSchG).

Für Salons ohne Büro

Inhaberinnen stehen meist selbst am Stuhl. Das Meldepaket nimmt Ihnen den Papierteil ab: Branche „Friseur, Kosmetik“ wählen, Tätigkeit und Arbeitszeit angeben, und Sie bekommen die ausgefüllte Mitteilung, Fristenplan, U2-Rechenblatt für Ihr Lohnbüro, Gesprächsangebot und Schreiben an Ihre Mitarbeiterin. Angaben eintragen, meist nach wenigen Minuten im Postfach.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Darf eine schwangere Friseurin noch färben?

Ja, mit geeigneten Handschuhen beim Mischen, Auftragen und Auswaschen und nur mit Produkten, die beim Anrühren keinen einatembaren Staub freisetzen. So beschreibt es der Ratgeber Mutterschutz Friseure der Gewerbeaufsicht Niedersachsen. Als kritischen Stoff nennt er p-Phenylendiamin in manchen Oxidationshaarfarben.

Wie lange darf sie am Stuhl stehen?

Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats nicht mehr als vier Stunden täglich überwiegend bewegungsarm stehen (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG). Laut Ratgeber zählt die Bewegung auf kleinem Raum direkt um den Kundenstuhl dazu. Eine Stehhilfe beim Schneiden kann helfen.

Muss ich die Schwangerschaft auch im kleinen Salon melden?

Ja. Die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde gilt für jeden Betrieb, auch mit einer einzigen Angestellten (§ 27 MuSchG). Ohne Mitteilung droht ein Bußgeld bis 5.000 €.