Wie Schutzfrist und Elternzeit zusammenpassen
Nach der Geburt beginnt die Schutzfrist von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburt zwölf Wochen. Viele Mütter gehen direkt danach in Elternzeit. Die Schutzfrist nach der Geburt wird dabei auf den Zweijahreszeitraum angerechnet, für den sie ihre Elternzeit festlegt (§ 16 Abs. 1 BEEG).
| Zeitraum | Wer zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| Schutzfrist vor und nach der Geburt | Krankenkasse Mutterschaftsgeld bis 13 € je Tag, Sie den Zuschuss, erstattet über U2 | §§ 19, 20 MuSchG, § 1 AAG |
| Elternzeit ohne Arbeit | Elterngeld vom Staat, von Ihnen nichts | § 22 MuSchG |
| Elternzeit mit Teilzeit bei Ihnen | Sie das Teilzeitentgelt | § 15 BEEG |
| neue Schutzfrist bei erneuter Schwangerschaft | wieder Mutterschaftsgeld und Zuschuss, erstattet über U2 | § 16 Abs. 3 BEEG, § 20 MuSchG |
Anmeldung und Bescheinigung
Ihre Mitarbeiterin verlangt die Elternzeit für die Zeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor Beginn, in Textform. Gleichzeitig erklärt sie, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nimmt. Sie als Arbeitgeber bescheinigen ihr die Elternzeit. Auf bis zu drei Abschnitte darf sie die Elternzeit ohne Ihre Zustimmung verteilen.
Den spätesten Tag für die Anmeldung, wenn sie direkt nach der Schutzfrist in Elternzeit geht, zeigt Ihnen der Fristenrechner. Er steht auch im Fristenplan des Meldepakets, zusammen mit dem Ende des Kündigungsschutzes.
Kündigungsschutz ohne Lücke
Von der Schwangerschaft bis mindestens vier Monate nach der Entbindung schützt § 17 MuSchG vor Kündigung. Ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn, und während der Elternzeit gilt zusätzlich der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. In der Praxis überlappen sich beide Zeiten, sodass Ihre Mitarbeiterin durchgehend geschützt ist. Mehr dazu auf der Seite Kündigungsschutz.
Urlaub: was Sie kürzen dürfen und was nicht
Für Schutzfristen und Beschäftigungsverbote dürfen Sie den Urlaub nicht kürzen; diese Zeiten zählen als Beschäftigungszeiten (§ 24 MuSchG). Für die Elternzeit ist es anders: Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit dürfen Sie den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen, wenn Sie das erklären (§ 17 Abs. 1 BEEG). Arbeitet sie in der Elternzeit in Teilzeit bei Ihnen, ist die Kürzung ausgeschlossen. Resturlaub aus der Zeit vor dem Mutterschutz bleibt erhalten (Urlaub im Mutterschutz).
Erneut schwanger in der Elternzeit
Dieser Fall kommt öfter vor, als man denkt. Für Sie als Arbeitgeber heißt er:
- Mitteilung an die Behörde. § 27 MuSchG knüpft an die Mitteilung der Frau an und nimmt die Elternzeit nicht aus. Melden Sie deshalb auch jetzt unverzüglich.
- Elternzeit kann enden. Für die neuen Schutzfristen darf sie die Elternzeit ohne Ihre Zustimmung vorzeitig beenden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Sie soll Ihnen das rechtzeitig sagen.
- Zuschuss wieder zahlen. Sobald die Elternzeit endet und die Schutzfrist läuft, zahlen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wie er sich berechnet, wenn in den Monaten davor kein oder nur Teilzeitentgelt floss, regelt § 21 MuSchG; das rechnet Ihr Lohnbüro.
- Schutzmaßnahmen prüfen. Kehrt sie vor der neuen Schutzfrist an den Arbeitsplatz zurück, gilt alles wie bei der ersten Schwangerschaft: Beurteilung, Gespräch, Arbeitszeit.
Für Schritt 1 und die Zahlen dazu gibt es das Meldepaket: Angaben eintragen, Sie bekommen die Mitteilung für Ihre Behörde, den Fristenplan mit Schutzfristen und Kündigungsschutz und das U2-Rechenblatt, meist nach wenigen Minuten.
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Häufige Fragen
Bis wann muss meine Mitarbeiterin die Elternzeit anmelden?
Für die Zeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor Beginn, in Textform, also auch per E-Mail (§ 16 Abs. 1 BEEG). Dabei legt sie fest, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nimmt. Sie bescheinigen ihr die Elternzeit.
Zahle ich in der Elternzeit einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Nein. Während der Elternzeit sind Mutterschutzlohn und Zuschuss aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen (§ 22 MuSchG). Arbeitet sie in der Elternzeit in Teilzeit bei Ihnen, zählt für die Berechnung nur das Entgelt aus dieser Teilzeit.
Meine Mitarbeiterin ist in der Elternzeit wieder schwanger. Was nun?
Sie kann die Elternzeit beenden, um die Schutzfristen des neuen Mutterschutzes zu nehmen, auch ohne Ihre Zustimmung (§ 16 Abs. 3 BEEG). Ab dann zahlen Sie wieder den Zuschuss, den die Kasse über U2 erstattet. Teilzeitentgelt aus der Elternzeit bleibt bei der Berechnung außen vor, wenn der Durchschnitt ohne diese Zeit höher ist (§ 21 Abs. 2 MuSchG).