Rechner
Die Regeln
Vor der Geburt: Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag, den das ärztliche Zeugnis oder die Hebamme bescheinigt (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Rechnerisch ist das der Termin minus 42 Tage.
Nach der Geburt: acht Wochen, zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von acht Wochen eine Behinderung des Kindes ärztlich festgestellt wird und die Frau die Verlängerung beantragt (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
Kündigungsschutz: von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt, mindestens aber vier Monate nach der Entbindung (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Als Beginn der Schwangerschaft rechnet das BAG 280 Tage vom errechneten Termin zurück (Urteil vom 24.11.2022, 2 AZR 11/22).
Elternzeit: Soll sie direkt an die Schutzfrist anschließen, muss die Mitarbeiterin sie spätestens sieben Wochen vorher schriftlich verlangen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet.
Stillzeit: In den ersten zwölf Monaten nach der Geburt stellen Sie eine stillende Frau auf Verlangen zum Stillen frei, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde, ohne Lohnabzug (§ 7 Abs. 2, § 23 MuSchG).
Alle Ergebnisse gelten vorläufig, solange das Kind nicht geboren ist. Rechnen Sie nach der Geburt mit dem echten Datum neu.
Fristen im Kalender
Im Meldepaket stecken alle Termine als Kalenderdatei und im Fristenplan, zusammen mit der Mitteilung an die Behörde und dem U2-Rechenblatt. 39 € zzgl. USt.
Alle Termine als Kalenderdatei und im Fristenplan: Angaben eintragen. Steht der Entbindungstermin noch nicht fest, tragen Sie ihn später kostenlos nach.
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Häufige Fragen
Zählt der Entbindungstag zur Frist vor oder nach der Geburt?
Zur Frist vor der Geburt. Deshalb ergeben sechs Wochen davor, der Entbindungstag und acht Wochen danach zusammen 99 Tage. Bei zwölf Wochen nach der Geburt sind es 127 Tage.
Was passiert, wenn das Kind früher kommt?
Die Tage, die vor der Geburt gefehlt haben, hängen sich an die Frist nach der Geburt an (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Die Gesamtdauer bleibt also gleich. Bei einer Frühgeburt im medizinischen Sinn verlängert sich die Frist danach zusätzlich auf zwölf Wochen.
Und wenn das Kind später kommt?
Dann verlängert sich nur die Frist vor der Geburt bis zum tatsächlichen Entbindungstag. Die acht Wochen danach bleiben gleich lang.
Darf die Frau in der Schutzfrist arbeiten?
Vor der Geburt ja, wenn sie das ausdrücklich will; sie kann die Erklärung jederzeit widerrufen. Nach der Geburt nein, die acht oder zwölf Wochen sind ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG). Auszubildende dürfen auf eigenen Wunsch ihre schulische Ausbildung fortsetzen.
Gilt Mutterschutz auch nach einer Fehlgeburt?
Seit dem 1. Juni 2025 ja, gestaffelt: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. sechs Wochen, ab der 20. acht Wochen. Die Frau kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Der Kündigungsschutz beträgt nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche vier Monate.