Heute
Behörde benachrichtigen. Die Aufsichtsbehörde am Beschäftigungsort will unverzüglich wissen, dass bei Ihnen eine schwangere Frau arbeitet (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Welche Stelle das ist, zeigt der Behördenfinder. Viele Länder haben dafür ein Formular, einige nur einen Online-Dienst.
Tätigkeiten prüfen. Ab sofort darf die Frau nur noch Tätigkeiten ausüben, für die Sie die nötigen Schutzmaßnahmen getroffen haben (§ 10 Abs. 3 MuSchG). Haben Sie für ihren Arbeitsplatz schon eine Gefährdungsbeurteilung mit Blick auf Schwangerschaft, setzen Sie die dort genannten Maßnahmen um. Fehlt sie, setzen Sie Tätigkeiten mit möglichen Gefährdungen vorläufig aus und holen die Beurteilung nach. Typische Beispiele sind schweres Heben, Umgang mit Gefahrstoffen oder Kontakt mit Blut und Ausscheidungen.
Arbeitszeit anpassen. Höchstens 8,5 Stunden am Tag, 90 Stunden in der Doppelwoche, nicht zwischen 20 und 6 Uhr, nicht an Sonn- und Feiertagen (§§ 4 bis 6 MuSchG). Ausnahmen gibt es, aber nur mit Bereitschaftserklärung der Frau und teils mit Genehmigung der Behörde.
In den nächsten Tagen
Schutzmaßnahmen festlegen. Die Reihenfolge ist im Gesetz festgelegt: Zuerst gestalten Sie den Arbeitsplatz um. Geht das nicht, setzen Sie die Frau auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz um. Erst wenn beides nicht möglich ist, folgt ein betriebliches Beschäftigungsverbot, ganz oder teilweise (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Mehr dazu unter Beschäftigungsverbot.
Gespräch anbieten. Sie bieten der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeit an und halten das Angebot fest (§ 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). Ob sie annimmt, entscheidet sie.
Informieren. Über das Ergebnis der Beurteilung und die Schutzmaßnahmen informieren Sie die Frau (§ 14 Abs. 3 MuSchG). Schriftlich ist das nachweisbar.
Lohnbüro einbinden. Für die Schutzfristen zahlen Sie einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, bei einem Beschäftigungsverbot den Mutterschutzlohn. Beides holen Sie sich über die Umlage U2 vollständig zurück. Den Betrag können Sie mit dem U2-Rechner vorab ausrechnen.
Bis zur Geburt und danach
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin und endet acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf (§ 3 MuSchG). Die genauen Daten liefert der Fristenrechner. Eine Kündigung ist von Beginn der Schwangerschaft bis mindestens vier Monate nach der Entbindung unzulässig (Kündigungsschutz). Der Urlaub wird für diese Zeiten nicht gekürzt (Urlaub im Mutterschutz).
Unterlagen zu Beschäftigung, Entgelt und Beurteilung bewahren Sie mindestens zwei Jahre auf (§ 27 Abs. 5 MuSchG).
Alles auf einmal erledigen
Das Meldepaket fasst die Schritte für heute zusammen: Mitteilung an die richtige Behörde, Fristenplan, U2-Rechenblatt, Gesprächsangebot und Schreiben an die Mitarbeiterin. 39 € zzgl. USt, in der Regel nach 15 Minuten im Postfach.
Wenn Sie das nicht Schritt für Schritt selbst zusammensuchen möchten: Angaben eintragen. Das Meldepaket kommt meist nach wenigen Minuten, garantiert innerhalb einer Stunde.
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Häufige Fragen
Darf ich nach der Schwangerschaft fragen?
Nein, weder im Vorstellungsgespräch noch später. Die Frau soll Ihnen die Schwangerschaft mitteilen, sobald sie davon weiß (§ 15 MuSchG), muss es aber nicht. Ihre Pflichten beginnen mit der Mitteilung.
Muss sie einen Nachweis vorlegen?
Sie können ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung der Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin verlangen. Die Kosten tragen Sie (§ 9 Abs. 6, § 15 Abs. 2 MuSchG).
Darf ich die Kolleginnen und Kollegen informieren?
Nur mit ihrem Einverständnis oder soweit der Arbeitsschutz es verlangt, etwa wenn jemand Tätigkeiten übernehmen muss. Unbefugt weitergeben dürfen Sie die Information nicht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).
Gilt das alles auch bei einer Minijobberin oder Auszubildenden?
Ja. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von Stundenzahl und Vertragsart (§ 1 Abs. 2 MuSchG). Bei Minijobs ist für die U2-Erstattung die Minijob-Zentrale zuständig.
