Was das Verbot bedeutet
§ 16 Abs. 1 MuSchG sagt: Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Der Grund liegt bei der Frau selbst, etwa in ihrem Gesundheitszustand oder dem Verlauf der Schwangerschaft. Das unterscheidet es vom betrieblichen Beschäftigungsverbot, das aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung folgt, weil der Arbeitsplatz nicht sicher genug gestaltet werden kann.
Das Zeugnis kann ganz oder teilweise verbieten. Steht darin etwa „keine Tätigkeit über vier Stunden täglich“ oder „kein Heben über 5 kg“, dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin im Rahmen dessen weiter einsetzen, was das Zeugnis zulässt. Nach der Entbindung gibt es eine zweite Variante: Ist die Frau in den ersten Monaten nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig, dürfen Sie ihr keine Arbeit über ihre Leistungsfähigkeit hinaus geben (§ 16 Abs. 2 MuSchG).
Was Sie weiterzahlen
Für die Zeit, in der Ihre Mitarbeiterin wegen des Verbots nicht oder weniger arbeitet, zahlen Sie den Mutterschutzlohn. Er entspricht dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG). Bei einem teilweisen Verbot zahlen Sie für die gearbeitete Zeit das normale Entgelt und für die ausfallende Zeit den Durchschnitt.
| Beispiel | Betrag |
|---|---|
| Brutto in den drei Monaten vor der Schwangerschaft | 3 × 2.800 € |
| Mutterschutzlohn je Monat bei vollem Verbot | 2.800 € |
| Arbeitgeberanteile Sozialversicherung (Schätzung 21,15 %) | 592,20 € |
| Erstattung durch die Krankenkasse über U2 | rund 3.392 € je Monat; die Arbeitgeberanteile darf die Kasse pauschal ansetzen |
Die Erstattung regelt § 1 Abs. 2 AAG. Sie gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Den Antrag stellt Ihr Lohnprogramm bei der Krankenkasse der Mitarbeiterin, bei Minijobs bei der Minijob-Zentrale. Die Monatsbeträge für Ihren Fall rechnet der Mutterschutzlohn-Rechner tagesgenau bis zum Beginn der Schutzfrist.
Mit Beginn der Schutzfrist sechs Wochen vor dem Termin endet der Mutterschutzlohn. Ab dann zahlt die Kasse Mutterschaftsgeld und Sie den Zuschuss bis zum Nettolohn, ebenfalls erstattet.
Was Sie jetzt tun
- Zeugnis zur Lohnakte nehmen. Die Krankenkasse will für die Erstattung sehen, dass ein Beschäftigungsverbot vorlag. Die Kosten des Zeugnisses tragen Sie (§ 9 Abs. 6 MuSchG).
- Umfang klären. Bei einem teilweisen Verbot legen Sie fest, welche Tätigkeiten und Zeiten bleiben. Fragen Sie nicht nach dem medizinischen Grund; Sie brauchen nur den Umfang.
- Schwangerschaft melden, falls noch nicht geschehen. Die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde ist unabhängig vom Verbot fällig (§ 27 MuSchG). Wo das Formular nach einem ärztlichen Verbot fragt, tragen Sie es ein.
- Lohnbüro informieren. Ab dem Datum des Verbots läuft Mutterschutzlohn statt des normalen Lohns, mit Erstattungsantrag.
- Urlaub nicht kürzen. Die Zeit des Verbots zählt als Beschäftigungszeit. Resturlaub kann Ihre Mitarbeiterin nach dem Verbot im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen (§ 24 MuSchG).
Die Schritte 3 und 4 nimmt Ihnen das Meldepaket ab: Angaben eintragen, Verbot und Beginn angeben, und Sie bekommen die ausgefüllte Mitteilung, den Fristenplan und ein U2-Rechenblatt mit dem Mutterschutzlohn je Monat, als PDF und Excel für Ihr Lohnbüro.
Wenn Sie Zweifel haben
Ein ärztliches Zeugnis hat einen hohen Beweiswert. Haben Sie konkrete Anhaltspunkte, dass es nicht zutrifft, können Sie Ihre Mitarbeiterin bitten, sich nachuntersuchen zu lassen, und deren Kosten übernehmen. Bis eine neue Beurteilung vorliegt, gilt das Verbot weiter. Den Mutterschutzlohn einzubehalten ist keine Lösung; das Geld bekommen Sie ohnehin über U2 zurück. Rechtlich klären lassen Sie strittige Fälle mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht.
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Häufige Fragen
Muss ich ein ärztliches Beschäftigungsverbot akzeptieren?
Ja. Sie dürfen Ihre Mitarbeiterin nicht beschäftigen, soweit das ärztliche Zeugnis es verbietet (§ 16 Abs. 1 MuSchG). Wer sie trotzdem arbeiten lässt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Haben Sie begründete Zweifel, können Sie eine Nachuntersuchung anregen; bis dahin gilt das Zeugnis.
Was ist der Unterschied zur Krankschreibung?
Bei einer Krankschreibung ist die Frau arbeitsunfähig, Sie zahlen Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Beim Beschäftigungsverbot ist sie arbeitsfähig, die Arbeit würde aber Mutter oder Kind gefährden. Dann zahlen Sie Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG, den die Kasse über U2 vollständig erstattet.
Muss ich das ärztliche Beschäftigungsverbot der Behörde melden?
Eine eigene Meldepflicht für das Verbot nennt § 27 MuSchG nicht. Viele Landesformulare fragen bei der Mitteilung der Schwangerschaft aber danach. Liegt das Verbot schon vor, gehört es in die Mitteilung; in Baden-Württemberg bittet das Formular, das Attest beizulegen.